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   VG Bayreuth, 20.01.2015 - B 5 K 13.391   

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VG Bayreuth, 20.01.2015 - B 5 K 13.391 (https://dejure.org/2015,18662)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 20.01.2015 - B 5 K 13.391 (https://dejure.org/2015,18662)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - B 5 K 13.391 (https://dejure.org/2015,18662)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Stiftungsaufsichtliche Maßnahme;Einstweilige Untersagung der Wahrnehmung der Organrechte eines Mitglieds und Vorsitzenden des Stiftungsvorstands

  • rewis.io

    Stiftung, Bergwerkseigentum, Zwangsgeld, Stiftungsaufsicht, Bergrecht

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 28.01.2009 - 5 CS 08.2765

    Stiftungsaufsichtsrechtliche Maßnahme; Beanstandung eines Vorstandsbeschlusses

    Auszug aus VG Bayreuth, 20.01.2015 - B 5 K 13.391
    Wegen dieser "stiftungstypischen Gefährdungslage" besteht ein öffentliches, von der Stiftungsaufsicht wahrzunehmendes Interesse daran, dass die Stiftungsorgane ihre besonders weite Handlungsfreiheit nicht in einer dem Gesetz, der Stiftungssatzung oder dem Stiftungsgeschäft widersprechenden Weise ausüben (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.1972 - VII C 27.71 - BVerwGE 40, 347/350 f. = BayVBl 1973, 132; BayVGH, B.v. 28.1.2009 - 5 CS 08.2765 - juris Rn. 25).

    Vom Schutzzweck der Stiftungsaufsicht sind nicht nur die Verletzung stiftungsrechtlicher Vorschriften, sondern auch Verstöße gegen andere (öffentlich-rechtliche) Vorschriften erfasst (vgl. auch BayVGH, B.v. 28.1.2009 - 5 CS 08.2765 - zur Beanstandungsbefugnis nach Art. 12 Abs. 4 BayStG).

  • BVerwG, 22.09.1972 - VII C 27.71
    Auszug aus VG Bayreuth, 20.01.2015 - B 5 K 13.391
    Wegen dieser "stiftungstypischen Gefährdungslage" besteht ein öffentliches, von der Stiftungsaufsicht wahrzunehmendes Interesse daran, dass die Stiftungsorgane ihre besonders weite Handlungsfreiheit nicht in einer dem Gesetz, der Stiftungssatzung oder dem Stiftungsgeschäft widersprechenden Weise ausüben (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.1972 - VII C 27.71 - BVerwGE 40, 347/350 f. = BayVBl 1973, 132; BayVGH, B.v. 28.1.2009 - 5 CS 08.2765 - juris Rn. 25).
  • VG Düsseldorf, 04.05.2005 - 1 L 3762/04

    Ausgestaltung des zeitlichen Anwendungsbereichs des neuen Stiftungsgesetzes für

    Auszug aus VG Bayreuth, 20.01.2015 - B 5 K 13.391
    Dies ist bei einem Vorsitzenden des Stiftungsvorstands der Fall, wenn erhebliche Bedenken begründet sind, er sei zur verlässlichen Ausführung der Aufgabe des Stiftungsvorstands gemäß Satzung und Stifterwille nicht bereit (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 4.5.2005 - 1 L 3762/04 - m.w.N.).
  • VG Ansbach, 18.06.2012 - AN 10 K 12.00055

    Stiftungsaufsichtliche Maßnahme; Beanstandung eines Vorstandsbeschlusses einer

    Auszug aus VG Bayreuth, 20.01.2015 - B 5 K 13.391
    Zweck des Art. 13 BayStG ist es, die Stiftung wegen ihrer stiftungstypischen Gefährdungslage vor Gefahren von innen zu schützen (vgl. etwa VG Ansbach, U.v. 18.6.2012 - AN 10 K 12.00055 - juris Rn. 68 m.w.N.).
  • VG Bremen, 17.07.2020 - 2 K 2193/17
    der Geschäftsführung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt (a. A. jedenfalls in Bezug auf die Abberufung eine Stiftungsorgansmitglieds: Bayerischer VGH, Beschluss vom 07. März 2016 - 5 ZB 15.1418 -, juris Rn. 9; VG Bayreuth, Urteil vom 20. Januar 2015 - B 5 K 13.391 -, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Mai 2005 - 1 L 3762/04 -, juris Rn. 13 ff.), d. h. um einen Verwaltungsakt, bei dem die Verwirklichung des ihm zu Grunde liegenden Sachverhaltes nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt in Form eines einmaligen Gebotes.

    Ob eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; es kommt auf den Grad des Verschuldens und die Bedeutung der Pflichtverletzung für die Stiftung an (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Mai 2005 - 1 L 3762/04 -, juris Rn. 36; VG Bayreuth, Urteil vom 20. Januar 2015 - B 5 K 13.391 -, juris Rn. 40; VG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Januar 2018 - 7 K 14854/17 -, juris Rn. 11).

  • VG Karlsruhe, 18.01.2018 - 7 K 14854/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen stiftungsaufsichtsrechtliche Verfügung

    Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist nach allgemeinen Grundsätzen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 20.01.2015 - B 5 K 13.391 -, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2005 - 1 L 3762/04 -, jeweils juris, vgl. auch Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, Kommentar, 2011, RdNr. 258 m.w.N.).
  • VG Freiburg, 21.10.2021 - 10 K 2622/21

    Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans; Untersagung der Ausübung von

    Angesichts des Wortlauts der Vorschrift ("einstweilen") spricht einiges dafür, dass es sich hierbei um eine Interimsmaßnahme handelt (vgl. VG Bremen, Urteil vom 17.07.2020 - 2 K 2193/17 -, juris Rn. 99), die in einem Stufenverhältnis zu der Maßnahme nach § 12 Abs. 1 StiftG steht (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 20.01.2015 - B 5 K 13.391 -, juris Rn. 35; Seifart/von Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 10 Rn. 223, wonach die Aufsichtsbehörde mit der Möglichkeit, einem Organmitglied die Ausübung seiner Funktionen in der Stiftung auf Zeit zu untersagen, in Eilfällen schnell reagieren kann, um Schaden von der Stiftung abzuwenden, ohne zugleich die endgültige und darum besonders gewichtige Entscheidung über die Abberufung treffen zu müssen).
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